STATUTEN DES DEUTSCHEN CLUBS ZÜRICH
I. Name, Zweck und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen „Deutscher Club Zürich“, nachfolgend Club genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Art. 2
Der Deutsche Club Zürich bezweckt:
a) Herbeiführung und Pflege sozialer Kontakte (etwa gegenseitiges Hilfsangebot und Erfahrungsaustausch, insbesondere auch für Neuzugezogene);
b) Förderung des Clublebens durch regelmässige Club-treffen und gemeinsame Aktivitäten;
c) generationsübergreifende Kommunikation;
d) Pflege der Sprache, des kulturellen und wissenschaftlichen Austausches und der gemeinsamen Wurzeln;
e) Pflege von Toleranz sowie gegenseitiger Anerkennung;
f) Förderung der Integration Deutscher in der Schweiz.
Der Verein ist konfessionell und politisch neutral und unabhängig.
Art. 3
Der Sitz des Clubs befindet sich in Zürich.
II. Mitgliedschaft
Art. 4
Mitglied kann jede volljährige natürliche und juristische Person werden, welche sich verpflichtet, den Zweck des Clubs zu unterstützen.
Die Aufnahme erfolgt auf schriftliches Beitrittsgesuch durch den Vorstand. Dieser entscheidet endgültig und ohne Angabe von Gründen über die Aufnahme neuer Mitglieder. Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererbbar.
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Personen, die sich um die Anliegen des Clubs besonders verdient gemacht haben, als Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt und von der Beitragspflicht befreit.
Art. 5
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschliessung oder durch Tod eines Clubmitglieds.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und ist jederzeit möglich. Bereits geleistete Beitragszahlungen werden nicht zurückerstattet.
Der Austritt wird zudem als erklärt betrachtet, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags mehr als drei Monate nach Fälligkeit säumig ist.
Der Vorstand ist berechtigt, die Ausschliessung eines Mitglieds ohne Angabe von Gründen und ohne Frist zu beschliessen. Die Entscheidung des Vorstandes kann innerhalb von 14 Tagen nach deren Bekanntgabe von dem Betroffenen durch schriftlichen Antrag angefochten werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
III. Finanzielles
Art. 6
Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben verfügt der Club über Beiträge seiner Mitglieder, über Spenden und andere Zuweisungen.
Der Club erstrebt keinen Gewinn und verwendet seine Mittel ausschliesslich im Sinne der Statuten. Die Jahresrechnung wie auch das Clubjahr (Verwaltungsperiode) umfassen den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Art. 7
Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Von der Beitragspflicht ausgenommen sind die Ehrenmitglieder. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils für ein Clubjahr im Voraus zu bezahlen und wird mit dessen Beginn, bei unterjährigem Clubbeitritt sofort zur Zahlung fällig.
Der Vorstand darf auf Antrag einzelne Mitglieder, denen infolge ausserordentlicher Umstände die Zahlung des Beitrages nicht zumutbar ist, auf Zeit von der Zahlungspflicht befreien. Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig.
Die Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
IV. Organisation
Art. 8
Die Organe des Clubs sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand;
c) die Rechnungsrevision.
A. Mitgliederversammlung
Art. 9
Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ des Clubs. Sie wird mindestens einmal jährlich vom Präsidenten / von der Präsidentin einberufen.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand zur Erledigung dringender Geschäfte sie einzuberufen für nötig erachtet oder wenn 1/5 der Mitglieder durch schriftliches Begehren mit Anführung des Zwecks die Einberufung verlangen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch elektronische Übermittlung (E-Mail) und/oder durch Veröffentlichung auf der Clubwebsite (www.deutscher-club.ch) unter Angabe der Anträge / Traktanden. Die Einladung wird spätestens 30 Tage vor dem Versammlungstermin bekanntgegeben.
Anträge / Traktanden einzelner Mitglieder müssen bis spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Vorstand gestellt werden. Über Anträge / Traktanden des Vorstandes oder einzelner Mitglieder, die erst später gestellt werden, kann nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung gemäss Art. 10 Abs. 3 verhandelt werden.
Art. 10
Die Mitgliederversammlung verhandelt unter dem Vorsitz des Präsidenten / der Präsidentin oder, wenn dieser / diese ersetzt werden muss, des Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin.
Jedes Clubmitglied, das seine Beitragsverpflichtung erfüllt hat, hat eine Stimme. Die Stimmabgabe erfolgt offen durch Handheben oder, auf Antrag eines Clubmitglieds, geheim. Ein stimmberechtigtes Clubmitglied kann durch schriftliche Vollmacht für andere Stimmberechtigte stimmen.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (Wahlen und Abstimmungen) mit absoluter Mehrheit der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder, sofern diese die Mehrheitsverhältnisse nicht anders beschliesst.
Diese Statuten können nur mit ¾ der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.
Ist bei Wahlen ein zweiter Wahlgang erforderlich, so gelten in diesem diejenigen als gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident / die Präsidentin.
Art. 11
Der Mitgliederversammlung kommen folgende Befugnisse und Obliegenheiten zu:
a) Bezeichnung des Protokollführers / der Protokollführerin sowie der Stimmenzähler;
b) Wahl des Präsidenten / der Präsidentin und der übrigen Mitglieder des Vorstandes;
c) Ernennung der Mitglieder der Rechnungsrevision; bei der Wahl einer hauptberuflichen Kontrollstelle ist die Ernennung eines Revisors / einer Revisorin ausreichend;
d) Entscheidung über Anfechtungsanträge ausgeschlossener Mitglieder (Art. 4 Abs. 4);
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern (Art. 3 Abs. 4);
f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge (Art. 6 Abs. 3);
g) Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung (Décharge);
h) Abänderung der Statuten.
B. Vorstand
Art. 12
Der Vorstand leitet den Club und vertritt ihn gegenüber Dritten.
Der Vorstand besteht aus:
a) dem Präsidenten / der Präsidentin;
b) und sieben weiteren Mitgliedern, darunter dem Vizepräsident / der Vizepräsidentin, dem Schriftführer / der Schriftführerin, dem Quästor / der Quästorin.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für eine zweijährige Amtsdauer gewählt. Bei der erstmaligen Wahl des Vorstandes werden von den sieben weiteren Mitgliedern (Art. 12 Abs. 2 lit. b) vier für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so kann sich der Vorstand durch Zuwahl für die verbleibende Amtsdauer ergänzen. Das Nähere regelt die Geschäftsverteilung des Vorstandes.
Der Club kann sich gegenüber Dritten durch Einzelunterschrift des Präsidenten / der Präsidentin oder durch gemeinsame Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder verpflichten.
Art. 13
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von vier Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse und vollzieht seine Wahlen mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident / die Präsidentin, wenn dieser / diese ersetzt werden muss, der Vizepräsident / die Vizepräsidentin.
Dem Vorstand kommen folgende Befugnisse und Obliegenheiten zu:
a) Besorgung aller laufenden Geschäfte, insbesondere der Kassengeschäfte;
b) Anordnung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und ihrer Traktanden und Ausführung der Be-schlüsse;
c) Aufnahme neuer Clubmitglieder (Art. 4 Abs. 2);
d) Ausschluss von Clubmitgliedern (Art. 5 Abs. 4);
e) Verwahrung aller Akten und Schriftstücke des Clubs.
f) Er kann zur Erledigung einzelner Aufgaben Ausschüsse oder Arbeitsgruppen bilden und Aufgaben Dritten, die nicht Clubmitglieder sein müssen, übertragen.
g) Der Vorstand kann seinen Mitgliedern für die zwischen den Mitgliederversammlungen stattfindenden Vorstandssitzungen angemessene Aufwandsentschädigungen auszahlen.
h) Der Vorstand erlässt Ausführungsbestimmungen zu dieser Satzung und bestimmt seine Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung.
i) Der Vorstand fasst in allen Angelegenheiten Beschluss, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Mitgliederversammlung zugeteilt sind.
j) Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind für die Clubmitglieder öffentlich.
C. Rechnungsrevision
Art. 14
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Revisoren / Revisorinnen. Diese dürfen nicht miteinander verwandt oder verschwägert sein oder durch ein Arbeitsverhältnis voneinander abhängig sein. Die Mitglieder der Rechnungsrevision werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, wird die Rechnungsrevision durch Zuwahl für die verbleibende Amtszeit ergänzt.
Die Rechnungsrevision prüft die Jahresrechnung und legt der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht vor.
V. Auflösung
Art. 15
Der Club gilt als aufgelöst, wenn in einer Mitgliederversammlung ¾ der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigen Mitglieder deren Auflösung beschliessen.
Über die Verwendung des Clubvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die vorliegenden Statuten sind von der konstituierenden Mitgliederversammlung vom 3. Mai 2010 angenommen worden. Dass sie mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 3. Mai 2010 übereinstimmen, beurkundet:
Dübendorf, den 3. Mai 2010
Im Namen der Mitgliederversammlung des Deutschen Clubs Zürich
Der Präsident / die Präsidentin:
Der Schriftführer / die Schriftführerin: